Die Kindertagespflege
„Die Arbeit von Tagesmüttern und Tagesvätern wird in Gesetzestexten als „Kindertagespflege“ bezeichnet. Gemeint ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern von 0 bis 14 Jahren durch geeignete Tageseltern. Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform – ebenso wie die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater kann bei entsprechender „Pflegeerlaubnis“ bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen.“
(Quelle: www.tageseltern-lb.de)
Die Betreuung von Kindergruppen
in „anderen geeigneten Räumen“
„Umgangssprachlich werden solche Gruppen „Kindernest“ genannt.
Die Räume dafür können Eigentum von Tageseltern oder von ihnen angemietet sein.
Es ist ebenso möglich, dass solche Räume beispielsweise von der Stadt oder der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. An die Räumlichkeiten werden spezielle Anforderungen gestellt.
Auch für das Zubereiten von Mahlzeiten gibt es Hygienevorschriften.“ (Quelle: www.tageseltern-lb.de)
Die Gesetzliche Grundlage
der Kindertagespflege
„Die gesetzliche Grundlage der Kindertagespflege ist im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in den §§ 22 – 24a und in § 43 SGB VIII verankert. Für Baden-Württemberg wurde für die Kindertagespflege Näheres im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 02.01.2009 festgelegt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat zur Kleinkindbetreuung eine Verwaltungsvorschrift vom 07.04.2021 (VwV Kleinkindbetreuung) erlassen. Kindertagespflege wird staatlich gefördert. Art, Umfang und Voraussetzungen für die Förderung sind in § 23 SGB VIII beschrieben. Nach § 43 SGB VIII benötigt eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater dann eine Pflegeerlaubnis, wenn sie oder er ein Kind, außerhalb dessen Wohnung, gegen Entgelt, mehr als 15 Wochenstunden und länger als 3 Monate betreuen will.“ (Quelle: www.tageseltern-lb.de)